Was bedeutet das für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft?
Die überarbeitete Gefahrenstoffverordnung (März 2022) sieht vor, das Gebäude, welche vor Oktober 1993 gebaut worden sind, ein Asbestverdacht unterliegt. Die Vermutung, dass aufgrund des Baubeginns Asbest vorhanden ist, kann durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden.
Zu den Mitwirkungspflichten der Eigentümer zählt vor Aufnahme der Tätigkeiten die Erkundung, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt und zu einer Gefährdung führen können.
Wird die neue Gefahrenstoffverordnung als Verordnung im September 2023 verabschiedet, bedeutet das für Wohnungs- und Immobilienunternehmen u.a.:
- höherer Planungsaufwand und längere Vorlaufzeit durch Erkundungsmaßnahmen
- bei positivem Asbestbefund längere Bauzeit
- höhere Kosten durch Asbestsanierungen .
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